Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen (AGB)
1. Geltungsbereich und Vertragsschluss
1.1 Diese AGB gelten für sämtliche Mietverträge zwischen Fabio Hufschmid (nachfolgend «Vermieter») und dem Mieter über das oben bezeichnete Fahrzeug. Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Mieters werden ausdrücklich nicht anerkannt, auch wenn der Vermieter ihnen nicht widerspricht.
1.2 Der Mietvertrag kommt erst durch Unterzeichnung durch beide Parteien am Übernahmeort zustande. Pro Fahrzeug ist nur ein Mieter zur Unterschrift berechtigt.
1.3 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses.
2. Reservierung
2.1 Reservierungen sind für den Vermieter nur verbindlich, wenn er sie schriftlich (per E-Mail genügt) bestätigt hat. Bei einer Mietdauer von mehr als einem Tag wird die Reservation erst durch Anzahlung von 20 % des voraussichtlichen Gesamtbetrages innert 5 Werktagen nach Bestätigung definitiv.
2.2 Die maximale Mietdauer pro Mietvertrag beträgt zwei (2) Wochen am Stück.
2.3 Verschiebung einer bestätigten Reservation: Pauschalgebühr CHF 50.–. Die verschobene Buchung muss innerhalb der gleichen Saison (siehe Ziff. 17) eingelöst werden und kann nicht in die Folgesaison übertragen werden. Wird die verschobene Buchung nicht eingelöst, ist der volle Mietpreis zuzüglich Verschiebungsgebühr per Saisonende geschuldet.
2.4 Stornierung einer bestätigten Reservation: Massgebend ist der Eingang der schriftlichen Stornierung beim Vermieter, gemessen bis zum vereinbarten Übernahmezeitpunkt:
- mehr als 30 Tage vor Übernahme: 25 % des vereinbarten Mietpreises
- 30 bis 7 Tage vor Übernahme: 50 % des vereinbarten Mietpreises
- weniger als 7 Tage vor Übernahme: 75 % des vereinbarten Mietpreises
- Nichterscheinen ohne Stornierung (No-Show): 100 % des vereinbarten Mietpreises
2.5 Stornierungskosten entfallen, wenn der Mieter einen Ersatzmieter stellt, der sämtliche Voraussetzungen dieses Vertrages erfüllt und vom Vermieter akzeptiert wird.
3. Mietpreise
3.1 Es gilt die im Mietvertrag aufgeführte Preisliste. Sonderkonditionen (Längermieten, Aktionen) bedürfen der schriftlichen Bestätigung vor Mietbeginn.
3.2 Standardtarife:
- Montag bis Freitag: CHF 399.– pro Tag, inkl. 150 km
- Samstag und Sonntag: CHF 499.– pro Tag, inkl. 150 km
- Jeder zusätzliche Kilometer: CHF 3.–
3.3 Bei offensichtlichem Berechnungsfehler in der Reservationsbestätigung gelten die zum Mietzeitpunkt aktuellen Preise oder das ausgeschriebene Spezialangebot.
3.4 Im Mietpreis nicht enthalten sind: Versicherungs-Selbstbehalt, Treibstoffkosten, Reinigungskosten bei übermässiger Verschmutzung, Kosten gemäss Ziff. 6, 8 und 13 sowie Bussen und Verfahrenskosten gemäss Ziff. 13.
4. Zahlungsbedingungen
4.1 Mietpreise sind nach Rückgabe und Inspektion des Fahrzeugs sofort zur Zahlung fällig. Akzeptierte Zahlungsmittel für die Miete: Bargeld in CHF, TWINT, Banküberweisung im Voraus (Eingang vor Mietbeginn).
4.2 Kaution: Vor Übergabe des Fahrzeugs hinterlegt der Mieter eine Kaution von CHF 2'500.– mittels Bargeld (passend), TWINT oder vorgängiger Banküberweisung. Die Kaution wird bei ordnungsgemässer Vertragsabwicklung unverzüglich vollständig zurückerstattet. Allfällige Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis (Schäden, Bussen, Reinigungs-, Treibstoffkosten etc.) werden zunächst mit der Kaution verrechnet; der Restbetrag bleibt vom Mieter geschuldet.
4.3 Über jede Bargeldzahlung und jede Kautionsbewegung wird beidseitig eine schriftliche Quittung ausgestellt und unterzeichnet.
4.4 Der Vermieter ist berechtigt, nach pflichtgemässem Ermessen zusätzliche Sicherheiten zu verlangen, insbesondere bei besonderen Risikoindikatoren. Form und Höhe legt der Vermieter zum Zeitpunkt der Vermietung schriftlich fest.
4.5 Bei Zahlungsverzug schuldet der Mieter Verzugszinsen von 5 % p.a. (Art. 104 Abs. 1 OR) sowie eine Mahngebühr von CHF 30.– pro Mahnung.
5. Berechtigte Mieter und Fahrer
5.1 Anforderungen an den Mieter:
- Mindestalter 25 Jahre, Höchstalter 70 Jahre
- Wohnsitz in der Schweiz (Ausweis erforderlich)
- Im Besitz eines seit mindestens 3 Jahren gültigen schweizerischen oder EU/EWR-Führerausweises der Kategorie B
- Keine Eintragungen wegen Rasertatbeständen (Art. 90 Abs. 3 SVG) im Führerausweis-Informationssystem
5.2 Der Mieter legt vor Vertragsschluss vor: gültige amtliche Identifikation (Pass, ID oder Ausländerausweis), gültiger Führerausweis sowie Wohnsitznachweis (z.B. aktueller Adressnachweis). Der Vermieter erstellt Kopien dieser Dokumente, die er gemäss Ziff. 14 verarbeitet und aufbewahrt.
5.3 Persönliche Übernahme: Der Mieter muss das Fahrzeug persönlich am Standort Oberhünigenstrasse 16, 3532 Zäziwil abholen und den Mietvertrag selbst unterzeichnen. Eine Übernahme durch Stellvertreter ist ausgeschlossen.
5.4 Ausschliessliches Fahrrecht des Mieters: Das Fahrzeug darf ausschliesslich vom unterzeichnenden Mieter geführt werden. Die Überlassung des Fahrzeugs an Dritte – auch kurzzeitig oder unentgeltlich – ist untersagt. Bei Verstoss entfällt der Versicherungsschutz vollumfänglich (siehe Ziff. 9.6); der Mieter haftet für sämtliche Schäden persönlich und unbeschränkt. Zusätzlich wird eine Konventionalstrafe von CHF 2'000.– geschuldet.
6. Fahrzeugnutzung und Sorgfaltspflichten
6.1 Rauchverbot und Verzehrverbot: Im Fahrzeug gilt striktes Rauch- und Dampfverbot (inkl. E-Zigaretten). Der Verzehr von Speisen und Getränken im Fahrzeug ist nicht gestattet. Bei Verstoss schuldet der Mieter eine Konventionalstrafe von CHF 1'000.– zuzüglich allfälliger weitergehender Schadenersatzansprüche (Reinigung, Mietausfall).
6.2 Tiere: Die Mitnahme von Tieren jeglicher Art ist im Fahrzeug untersagt. Bei Verstoss gilt Ziff. 6.1 sinngemäss.
6.3 Kindersitze: Die Mitnahme von Kindern ist erlaubt, sofern die gesetzlichen Vorschriften zur Kindersicherung (Art. 3a VRV) vom Mieter eingehalten werden. Für die Bereitstellung gesetzeskonformer Kindersitze ist ausschliesslich der Mieter verantwortlich. Für sämtliche aus der Kindermitnahme resultierenden Innenraumschäden (Verschmutzung, Kratzer, Beschädigung der Polster etc.) haftet der Mieter ohne Selbstbehaltsbegrenzung in voller Höhe.
6.4 Sorgfaltspflicht: Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug sorgfältig und gewissenhaft zu behandeln und sämtliche Verkehrsregeln strikte einzuhalten. Er kontrolliert während der Mietdauer regelmässig Ölstand, Reifendruck, Beleuchtung und allgemeinen Zustand und trifft alle zumutbaren Vorkehrungen gegen Diebstahl und Einbruch (insbesondere: Verschluss, Verwahrung der Schlüssel und Fahrzeugpapiere, sicheres Abstellen).
6.5 Treibstoff: Das Fahrzeug ist ausschliesslich mit bleifreiem Benzin Oktan 98 (oder höher) zu betanken. Falschbetankung führt zu unbeschränkter Mieterhaftung für sämtliche Folgekosten.
6.6 Verbotene Nutzungen: Dem Mieter ist insbesondere untersagt:
- Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen, Fahrten auf Rennstrecken, Beschleunigungsrennen, Fahrzeugtests, Fahrsicherheitstrainings
- Geländefahrten (Off-Road)
- Weitervermietung sowie entgeltliche Personenbeförderung
- Warentransport jeglicher Art über übliche persönliche Reisegepäckmenge hinaus
- Schul- und Lernfahrten
- Deaktivierung von Electronic Stability Control (ESC), Traction Control oder anderen Sicherheitssystemen während der Fahrt
- Verleih, Verpfändung, Sicherungsübereignung oder sonstige Verfügung über das Fahrzeug
6.7 Wintereinsatz: Das Fahrzeug ist mit Sommerreifen ausgestattet. Fahrten auf schnee-, eis- oder strassensalzbedeckten Strassen sind untersagt. Bei Verstoss haftet der Mieter unbeschränkt für sämtliche Schäden, einschliesslich Korrosionsschäden durch Streusalz.
6.8 Auslandsfahrten verboten: Das Fahrzeug darf ausschliesslich auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft geführt werden. Fahrten ins Ausland (inkl. Fürstentum Liechtenstein) sind ausnahmslos untersagt. Bei Verstoss entfällt der gesamte Versicherungsschutz; der Mieter haftet für sämtliche Schäden inklusive Diebstahl, Beschlagnahmung und Rückführungskosten unbeschränkt. Zusätzlich schuldet der Mieter eine Konventionalstrafe von CHF 3'000.–.
6.9 Fahruntüchtigkeit: Das Führen des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol (über 0,0 ‰), Drogen, Betäubungsmitteln oder beeinträchtigenden Medikamenten ist strikte untersagt. Verstösse werden als grobfahrlässig qualifiziert mit der Folge des Versicherungsausschlusses und unbeschränkter Mieterhaftung.
6.10 Verbot baulicher Veränderungen: Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug umzubauen, technische Einrichtungen zu verändern, Ausstattung zu entfernen oder hinzuzufügen oder Beschriftungen/Werbung anzubringen.
6.11 Folgen von Verstössen: Bei Verletzung einer der Verpflichtungen gemäss Ziff. 6 ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages und zur sofortigen Rücknahme des Fahrzeugs auf Kosten des Mieters berechtigt. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
7. Übergabe des Fahrzeugs
7.1 Der Vermieter übergibt das Fahrzeug betriebsbereit, vollgetankt und in verkehrssicherem Zustand.
7.2 Bei der Übergabe prüfen Mieter und Vermieter gemeinsam den Zustand des Fahrzeugs. Sichtbare Beschädigungen werden im Übergabeprotokoll schriftlich festgehalten und mit Fotos dokumentiert. Beide Parteien unterzeichnen das Protokoll.
7.3 Bei Übergabe nicht im Protokoll vermerkte sichtbare Schäden gelten als während der Mietdauer entstanden, sofern der Mieter nicht Gegenteiliges nachweist.
8. Rückgabe des Fahrzeugs
8.1 Der Mieter gibt das Fahrzeug bei Ablauf der Mietzeit am vereinbarten Ort (Oberhünigenstrasse 16, 3532 Zäziwil) zur vereinbarten Zeit, vollgetankt und in saubererem Zustand persönlich an den Vermieter zurück. Der Mieter haftet für das Fahrzeug bis zur abgeschlossenen Inspektion durch den Vermieter.
8.2 Verspätete Rückgabe: Gibt der Mieter das Fahrzeug nicht zur vereinbarten Zeit zurück, schuldet er pro angefangenen Verspätungstag die doppelte Tagesmiete als Nutzungsentgelt. Zusätzlich haftet er für sämtliche aus der Verspätung entstehenden Schäden, insbesondere für nachweislich entgangene Folgemieteinnahmen sowie Schadenersatzansprüche von Folgemietern. Eine Verlängerung der Mietdauer bedarf der vorgängigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters.
8.3 Rückgabeprotokoll: Bei Rückgabe untersuchen Mieter und Vermieter das Fahrzeug gemeinsam. Festgestellte Schäden werden schriftlich und mit Fotos dokumentiert und beidseitig unterzeichnet.
8.4 Reifen- und Kupplungsschäden: Stellt der Vermieter überdurchschnittliche Reifenabnutzung oder Schäden an der Kupplung fest, lässt er die Ursache durch ein unabhängiges Sachverständigengutachten klären. Ergibt das Gutachten unsachgemässe Behandlung durch den Mieter, trägt dieser Reparatur- und Gutachterkosten. Bei normaler Abnutzung trägt der Vermieter die Kosten.
8.5 Verdeckte Schäden: Werden Schäden erst nach Rückgabe sichtbar, teilt der Vermieter dies dem Mieter unverzüglich, spätestens jedoch innert 14 Tagen nach Feststellung schriftlich mit. Schadenersatzansprüche bleiben vorbehalten.
8.6 Vollständigkeit: Der Mieter gibt das Fahrzeug samt sämtlichen Fahrzeugpapieren, Zubehör und allen Schlüsseln zurück. Verlorene oder nicht zurückgegebene Schlüssel werden nach effektivem Aufwand verrechnet (inkl. Programmierung, Schlosswechsel falls nötig).
8.7 Reinigung: Bei übermässiger Verschmutzung (über normale Gebrauchsspuren hinaus) werden Reinigungskosten nach effektivem Aufwand verrechnet, mindestens jedoch CHF 150.– (Innen) bzw. CHF 80.– (Aussen).
8.8 Treibstoff: Wird das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben, verrechnet der Vermieter den fehlenden Treibstoff zum Tagespreis zuzüglich einer Servicepauschale von CHF 30.–.
9. Versicherung
9.1 Für das Fahrzeug besteht eine obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung sowie eine Vollkaskoversicherung bei der Emmental Versicherung.
9.2 Selbstbehalt: Der Selbstbehalt beträgt CHF 2'000.– pro Schadenfall und ist in jedem Schadenfall vom Mieter zu tragen. Eine Reduktion oder Wegbedingung ist ausgeschlossen.
9.3 Ausfallschaden: Die Vollkaskoversicherung deckt den Ausfallschaden des Vermieters nicht. Der Mieter ist daher verpflichtet, dem Vermieter den Ausfallschaden in vollem Umfang zu ersetzen, mindestens jedoch in Höhe von 80 % der vereinbarten Tagesmiete für die gesamte Reparatur- bzw. Wiederbeschaffungsdauer (nicht beschränkt auf die ursprünglich vereinbarte Mietdauer). Dies gilt auch dann, wenn der Schaden nicht vom Mieter verschuldet wurde und kein anderer Verantwortlicher festgestellt werden kann. Weist der Vermieter einen höheren Schaden nach, ist auch dieser zu ersetzen.
9.4 Wertverlust: Nicht durch die Versicherung gedeckter merkantiler Minderwert ist vom Mieter zu ersetzen, sofern der Schaden in seinen Verantwortungsbereich fällt.
9.5 Der Mieter verpflichtet sich, das Fahrzeug ausschliesslich auf dem Gebiet der Schweiz zu verwenden (siehe Ziff. 6.8). Bei Auslandsfahrt entfällt der Versicherungsschutz vollumfänglich.
9.6 Wegfall des Versicherungsschutzes: Der Versicherungsschutz entfällt insbesondere, wenn:
- ein nicht im Mietvertrag eingetragener Fahrer das Fahrzeug führt
- der Fahrer im Schadenzeitpunkt nicht über die erforderliche Fahrerlaubnis verfügt
- der Fahrer unter Einfluss von Alkohol, Drogen oder beeinträchtigenden Medikamenten steht
- das Fahrzeug zu einem nach Ziff. 6.6 verbotenen Zweck eingesetzt wurde
- der Mieter Meldepflichten gemäss Ziff. 10 verletzt
In diesen Fällen haftet der Mieter persönlich und unbeschränkt für den gesamten Schaden.
9.7 Insassenversicherung: Eine separate Insassenunfallversicherung besteht nicht. Insassen sind für ihre persönliche Unfallversicherung selbst verantwortlich. Die zwingende Deckung durch die obligatorische Motorfahrzeughaftpflichtversicherung gemäss SVG bleibt vorbehalten.
10. Unfälle, Diebstahl, Beschädigungen
10.1 Sofortige Meldepflicht: Nach jedem Unfall, Diebstahl, Brand, Wildschaden oder sonstigen Schaden hat der Mieter unverzüglich:
- die Polizei zu verständigen und an der Unfallstelle bis zur polizeilichen Aufnahme zu verbleiben
- den Vermieter telefonisch unter +41 79 690 41 58 zu informieren
- Namen, Adressen, Versicherungen und Kennzeichen aller Beteiligten und Zeugen festzuhalten
- ein vollständiges Unfallprotokoll zu erstellen und innert 48 Stunden dem Vermieter zu übermitteln
Verweigert die Polizei die Aufnahme, ist dies mit schriftlichem Polizeidokument zu belegen.
10.2 Diese Meldepflichten gelten auch bei selbstverschuldeten Unfällen ohne Drittbeteiligung sowie bei geringfügigen Schäden.
10.3 Schuldanerkennungsverbot: Der Mieter ist nicht berechtigt, mündlich oder schriftlich Schuld anzuerkennen, Zahlungen zu leisten oder Zugeständnisse zu machen, die einer Regulierung durch die Versicherung vorgreifen.
10.4 Bei Rückgabe meldet der Mieter unaufgefordert sämtliche Schäden, Betriebsstörungen und Vorkommnisse, auch wenn diese zwischenzeitlich behoben wurden.
10.5 Reparaturabwicklung: Festgestellte Reparaturkosten werden dem Mieter per Rechnung mitgeteilt. Diese werden zunächst mit der Kaution verrechnet. Übersteigender Betrag ist binnen 10 Tagen nach Rechnungsstellung zur Zahlung fällig. Reparaturen werden nach Eingang der Zahlung bzw. Klärung der Versicherungsdeckung freigegeben.
11. Technische Schäden und Reparaturen
11.1 Pannenfall: Treten technische Störungen oder Betriebsstörungen auf, informiert der Mieter unverzüglich den Vermieter unter +41 79 690 41 58. Der Vermieter ist 24/7 erreichbar; ist die Notfallnummer ausnahmsweise nicht erreichbar, hinterlässt der Mieter eine Sprachnachricht und zusätzlich eine SMS.
11.2 Reparaturen: Reparaturen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Vermieters in einer von ihm bezeichneten Ford-Fachwerkstatt durchgeführt werden. Notwendige Kleinstreparaturen zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit bis CHF 150.– darf der Mieter ohne Rückfrage in einer Ford-Fachwerkstatt veranlassen.
11.3 Ohne Genehmigung beauftragte Reparaturen werden nicht erstattet. Der Mieter haftet zudem für Schäden aus unsachgemässer Reparatur.
11.4 Erstattung: Genehmigte Reparaturkosten werden gegen Vorlage der Originalquittungen erstattet, soweit der Mieter nachweist, dass der Schaden nicht von ihm verschuldet wurde bzw. das Fahrzeug bereits bei Übergabe nicht verkehrstauglich war.
11.5 Ausschluss von Folgeansprüchen: Ansprüche des Mieters auf Mietminderung, Schadens- oder Aufwendungsersatz wegen technischer Mängel sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Vermieters vorliegen. Insbesondere besteht kein Anspruch auf Bereitstellung eines Ersatzfahrzeugs.
12. Haftung des Vermieters
12.1 Schadenersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter sind ausgeschlossen, soweit nicht der Vermieter den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat oder es sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Die Haftung für Personenschäden (Leben, Körper, Gesundheit) bleibt nach Massgabe des Gesetzes unberührt.
12.2 Der Vermieter haftet nicht für Verspätungen, mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Folgeschäden infolge eines Unfalls oder technischen Defekts.
12.3 Kann das reservierte Fahrzeug aufgrund eines vorangegangenen Unfalls oder technischen Defekts nicht fristgerecht bereitgestellt werden, ist die Haftung des Vermieters auf Rückerstattung der bereits geleisteten Anzahlung beschränkt.
12.4 Der Vermieter haftet nicht für im Fahrzeug zurückgelassene oder vergessene Gegenstände.
13. Haftung des Mieters
13.1 Grundhaftung: Der Mieter haftet in jedem Schadenfall verschuldensunabhängig in Höhe des Selbstbehalts gemäss Ziff. 9.2.
13.2 Erweiterte Haftung: Der Mieter haftet unbeschränkt für den gesamten Schaden (inkl. Bergungs-, Gutachter-, Rückführungs-, Reparaturkosten, Wertminderung, Mietausfall, Konfiszierungskosten) und jeglichen nicht durch die Versicherung gedeckten Betrag, wenn:
- die Meldepflichten gemäss Ziff. 10 verletzt wurden
- der Mieter oder seine Hilfspersonen den Schaden vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht haben
- berechtigte Interessen des Vermieters an der Schadensfeststellung beeinträchtigt wurden
- das Fahrzeug nach dem Rasertatbestand (Art. 90 Abs. 3 SVG) konfisziert wird
- gegen Bestimmungen dieses Vertrages verstossen wurde, die zum Wegfall der Versicherungsdeckung führen (Ziff. 9.6)
13.3 Die vertragliche Haftungsfreistellung gilt nicht zugunsten unberechtigter Nutzer des Fahrzeugs.
13.4 Bussen, Verfahren, Behördenanfragen: Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche während der Mietdauer entstandenen Verkehrs-, Ordnungs- und Strafbussen, Parkgebühren, Mautgebühren sowie damit zusammenhängende Verfahrenskosten und stellt den Vermieter von sämtlichen diesbezüglichen Forderungen frei. Für jede Behördenanfrage, die wegen Verfehlungen während der Mietdauer an den Vermieter gerichtet wird, schuldet der Mieter eine Bearbeitungspauschale von CHF 50.–. Bei aussergewöhnlich aufwendigen Verfahren kann der Vermieter den effektiven Aufwand zu seinem üblichen Stundensatz verrechnen.
13.5 Der Mieter ermächtigt den Vermieter, seine Personalien an Behörden bekanntzugeben, die Bussen oder Verfahren wegen Verfehlungen während der Mietdauer einleiten.
14. Datenschutz (revDSG)
14.1 Verantwortlicher: Verantwortlich für die Datenbearbeitung ist Fabio Hufschmid, Oberhünigenstrasse 16, 3532 Zäziwil.
14.2 Bearbeitete Daten: Der Vermieter bearbeitet folgende Personendaten des Mieters: Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Telefonnummer, E-Mail, Nationalität, Ausweis- und Führerausweisdaten (inkl. Kopien), Zahlungsdaten, Daten zum Mietverhältnis, Schadensdaten.
14.3 Bearbeitungszwecke:
- Vertragsabschluss und -abwicklung
- Identitätsprüfung und Bonitätssicherung
- Schadenregulierung und Versicherungsabwicklung
- Geltendmachung und Abwehr rechtlicher Ansprüche
- Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten (Art. 957a OR: 10 Jahre)
- Bearbeitung von Behörden- und Polizeianfragen
14.4 Rechtsgrundlage: Vertragserfüllung (Art. 31 Abs. 2 lit. a revDSG), gesetzliche Pflichten (Art. 31 Abs. 2 lit. e revDSG), berechtigte Interessen des Vermieters (Art. 31 Abs. 1 revDSG).
14.5 Empfängerkategorien: Daten werden ausschliesslich weitergegeben an:
- die Emmental Versicherung im Schadenfall
- staatliche Behörden (Polizei, Gerichte, Strassenverkehrsamt) im Rahmen gesetzlicher Pflichten oder bei Verfehlungen
- Anwaltskanzleien und Inkassoinstitute zur Forderungsdurchsetzung
- beauftragte Reparatur- und Gutachterbetriebe im Schadenfall
- die Ortungsdienstleistung im Diebstahlfall (siehe Ziff. 14.7)
Eine Weitergabe an soziale Medien oder zu Werbezwecken erfolgt nicht.
14.6 Aufbewahrungsdauer: Vertragsdaten werden während der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (10 Jahre nach Vertragsende) aufbewahrt, danach gelöscht oder anonymisiert. Schadensdaten werden bis zum Ablauf der Verjährungsfristen aufbewahrt.
14.7 Passive GPS-Ortung: Das Fahrzeug ist mit einem passiven Ortungssystem ausgestattet, das ausschliesslich im Diebstahlfall zur Lokalisierung aktiviert wird. Eine laufende Standortüberwachung während der Mietdauer findet nicht statt. Im Diebstahlfall werden Standortdaten an Polizei und Versicherung übermittelt.
14.8 Auslandstransfer: Eine Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland erfolgt nicht.
14.9 Rechte der betroffenen Person: Der Mieter hat das Recht auf Auskunft (Art. 25 revDSG), Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Bearbeitung sowie auf Datenherausgabe oder -übertragung (Art. 28 revDSG). Anfragen sind an die unter Ziff. 14.1 genannte Adresse zu richten. Beschwerden können beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eingereicht werden.
15. Konventionalstrafen – Übersicht
Zur besseren Verständlichkeit sind die in diesen AGB vereinbarten Konventionalstrafen kumulativ neben dem Schadenersatz geschuldet (Art. 161 OR):
| Verstoss | Konventionalstrafe |
|---|---|
| Verstoss Rauch-/Verzehr-/Tierverbot (Ziff. 6.1, 6.2) | CHF 1'000.– |
| Auslandsfahrt (Ziff. 6.8) | CHF 3'000.– |
| Überlassung an Dritte (Ziff. 5.4) | CHF 2'000.– |
| Verschiebungsgebühr (Ziff. 2.3) | CHF 50.– |
| Behördenanfrage (Ziff. 13.4) | CHF 50.– pro Anfrage |
| Mahngebühr (Ziff. 4.5) | CHF 30.– pro Mahnung |
16. Schlussbestimmungen
16.1 Anwendbares Recht: Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Verweisungen und des UN-Kaufrechts.
16.2 Gerichtsstand: Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bern. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
16.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsverbot: Die Aufrechnung gegen Forderungen des Vermieters ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht am Fahrzeug, an Zubehör oder Dokumenten steht dem Mieter nicht zu.
16.4 Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen am nächsten kommt. Gleiches gilt für allfällige Vertragslücken.
16.5 Abtretung: Der Vermieter ist berechtigt, Forderungen aus diesem Vertrag an Dritte (insbesondere Inkassobüros) abzutreten. Der Mieter darf seine Rechte aus diesem Vertrag nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters abtreten.
16.6 Subrogation: Soweit der Mieter den Vermieter für einen Schaden entschädigt, gehen Ansprüche des Vermieters gegen schadensverursachende Dritte im Umfang der Entschädigung auf den Mieter über.
16.7 Schriftform: Sämtliche Mitteilungen, Erklärungen und Vereinbarungen bedürfen der Schriftform (Brief oder E-Mail an die im Mietvertrag angegebene Adresse).
17. Saisondefinition
- Hauptsaison: 1. April bis 31. Oktober
- Nebensaison: 1. November bis 31. März
Im Rahmen der Nebensaison gelten die Einschränkungen gemäss Ziff. 6.7 (Wintereinsatz).
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift unter dem Mietvertrag, diese AGB gelesen, verstanden und ausdrücklich akzeptiert zu haben.